Januar 2008

Schwangerschaft - Ihr gutes Recht

Teil 1: Kinderwunsch und Mutterschutz

 

Welche Möglichkeiten und Rechte bestehen bei einer Kinderwunschbehandlung?

Sollte Ihr Wunsch nach einem Kind bisher unerfüllt geblieben sein, haben Sie in Deutschland die Möglichkeit, durch verschiedene medizinische Methoden, wie z. B. kleinere operative Eingriffe, eine Hormontherapie oder die künstliche Befruchtung, die Chance auf eine Schwangerschaft zu erhöhen.

Diese medizinischen Methoden werden neben anderen angewandt:

  • Homologe Insemination (Übertragung von Samen des Partners)
  • Heterologe Insemination (Übertragung von Spendersamen)
  • IVF (In-vitro-Fertilisation: reife Eizellen aus den Eierstöcken der Frau werden mit Samenzellen des Partners vermischt, kultiviert und nach Befruchtung in die Gebärmutter übertragen; Befruchtung der Eizelle in vitro, außerhalb des Körpers)
  • ICSI (IntraCytoplasmatische SpermienInjektion, ein Spermium wird direkt in die reife Eizelle eingespritzt)

Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo. Das Gesetz schützt die befruchtete Eizelle bis zur Implantation, also etwa die ersten 14 Tage nach der Befruchtung, wie einen erwachsenen Menschen. 

Demnach gelten in Deutschland u. a. folgende Verbote:

  • fremde Eizellen zu verwenden bzw. zu spenden,
  • mehr als drei Embryonen und Eizellen pro Zyklus zu verwenden bzw. zu übertragen,
  • die Hilfe einer Leihmutter (Ersatzmutterschaft), d.h. wenn das Kind nach Durchführung einer künstlichen Befruchtung und Geburt einem Dritten überlassen werden soll, in Anspruch zu nehmen,
  • die Geschlechterwahl der Spermien, (es gelten Ausnahmen für einige Erbkrankheiten)
  • eine Eizelle mit der Samenzelle eines Verstorbenen zu befruchten,
  • die Befruchtung einer Eizelle mit einer Samenzelle herbeizuführen, ohne dass die Einwilligung der Frau und des Mannes vorliegt.

Das Embryonenschutzgesetz regelt nicht:

  • die heterologe Insemination,
  • familienrechtliche Aspekte,
  • Beschränkungen auf Ehepaare,
  • Arzthaftung

Die Voraussetzungen für entsprechende medizinische Behandlungen sind:

  • eine umfassende Beratung und Aufklärung der Paare über Art und Umfang, Risiken, Erfolgsaussichten und Kosten vor Beginn der Behandlung; die Einwilligung muss von beiden Seiten (Paar und Arzt) schriftlich festgehalten werden;
  • eine Verwendung der Samen des Ehepartners; bei nicht verheirateten Paaren dürfen die Methoden nur nach vorheriger Beratung durchgeführt werden.
  • Eine (seltene) Verwendung fremder Samenzellen muss zusätzlich begründet werden.

 

Die Kostenübernahme der Krankenkassen bei einer Kinderwunschbehandlung

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinische Verfahren der Kinderwunschbehandlung nur eingeschränkt. Folgende Voraussetzungen müssen u.a. vorliegen:

  • Die Eingriffe müssen ärztlich begründet sein und ausreichende Erfolgsaussichten bieten, wobei nach drei Fehlversuchen eine mögliche Schwangerschaft als unwahrscheinlich gilt.
  • Die Paare sollten eine bestimmte Altergrenze nicht unter- bzw. überschreiten
    (Frauen: 25 bis 40 Jahre, Männer: 25 bis 50 Jahre)
  • Nach Aufklärung durch einen Arzt darf dieser die Behandlung nicht selbst durchführen.
  • Vor Beginn der Behandlung muss ein von der Krankenkasse genehmigter Behandlungsplan vorliegen.

In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkasse 50 Prozent der Arztkosten und 50 Prozent der Medikamentenkosten entsprechend des Behandlungsplans.

 

Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung gibt es für die Maßnahmen einer Kinderwunschbehandlung (wie auch im Beihilferecht) keine Regelungen zur Kostenübernahme. Dennoch können Kinderwunschbehandlungen von privat versicherten Personen in Anspruch genommen werden, wenn sie medizinisch notwendig und in den Vertragsleistungen enthalten sind.

Es gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. So muss auch hier die Durchführung der medizinischen Behandlungsmethoden, um eine Schwangerschaft herbeizuführen, ausreichende Erfolgsaussichten bieten. Auch das Alter des Paares, der allgemeine Gesundheitszustand sowie die Häufigkeit der Behandlungsversuche sind ausschlaggebend.

Liegt der medizinische Grund Kinderlosigkeit bei der privat versicherten Person, übernimmt die Krankenversicherung meist die Kosten für die Behandlung zu 100 Prozent (abzüglich eines eventuellen Selbstbehalts) sowohl für die versicherte Person als auch für den/die Partner/in, selbst wenn diese(r) gesetzlich krankenversichert ist. Es ist ratsam, vor Behandlungsbeginn die Bedingungen der Kostenübernahme mit der eigenen Versicherung zu besprechen.

 

Ihr Recht auf Vorsorge

Die Mutterschaftsleistungen umfassen die Schwangerenvorsorge und Nachsorge. Die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft sind für die schwangere Frau von zentraler Bedeutung. Informationen können Sie durch Ihren Arzt / Ihre Ärztin oder die Hebamme erhalten.

Für diese Untersuchungen muss Sie Ihr Arbeitgeber von der Arbeit freistellen, ohne dass ein Verdienstausfall entsteht.

 

Der gesamte Schwangerschaftsverlauf (Ultraschalluntersuchungen, Kontrollbefunde) wird in einem Mutterpass dokumentiert, der zu Beginn der Schwangerschaft ausgestellt wird und auch wichtige persönliche Angaben enthält.

 

Alle Schwangeren, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder mitversichert

sind, haben Anspruch auf:

  • die ärztliche Betreuung und Beratung:
    Sie umfasst Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft, regelmäßige
    Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, Beratung, Betreuung während der Entbindung und die Nachsorge;
  • eine Hebammenhilfe:
    Sie umfasst Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft, regelmäßige Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, umfassende Beratung, Betreuung vor und während der Entbindung, Nachsorge der Mutter und des Neugeborenen bis acht Wochen nach der Geburt;
  • die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, eine stationäre Entbindung, die häusliche Pflege und eine Haushaltshilfe. Die gesetzlich vorgesehene Praxisgebühr muss für die Feststellung der Schwangerschaft und die Schwangerenvorsorge nicht entrichtet werden. Für die Schwangerschaft nötigte Hilfsmittel, Arznei-, Verband- und Heilmittel sind von der Zuzahlung befreit;

Zusätzliche Untersuchungen zum Schutz von Mutter und Kind auf Wunsch der Schwangeren werden nur teilweise von der Krankenkasse übernommen. Hier empfiehlt sich ggf. eine vorherige Rücksprache mit der Krankenkasse.

Bedürftige, nicht erwerbsfähige werdende Mütter, die weder privat noch in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder mitversichert sind, erhalten die Mutterschaftsleistungen über die Sozialhilfe.

 

 

Ihre Rechte als Schwangere am Arbeitsplatz

Mit Beginn der Schwangerschaft bis in die Stillzeit gelten für berufstätige schwangere Frauen und Mütter besondere Rechte, wie z. B. der Kündigungsschutz, unabhängig von Art und Dauer der Beschäftigung.

Die Mutterschaftsrichtlinien umfassen folgende Bestimmungen:

Arbeitnehmerinnen haben einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung. Dies gilt auch, wenn die Frau bei der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste. Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung

mitgeteilt wird.

Nur in Ausnahmefällen sind Kündigungen möglich. Der Arbeitgeber muss sich dann aber die Zulässigkeitserklärung für die Kündigung von der Aufsichtsbehörde einholen.

Der Kündigungsschutz bezieht sich auch auf die Elternzeit.

Für befristete Arbeitsverträge gilt jedoch: Wird eine Frau in dieser Zeit schwanger, wirkt sich der Kündigungsschutz nicht auf die Befristung aus.

 

Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz.

Diese Schutzvorschriften können auch Beschäftigungsverbote umfassen:

  • Schwangere dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich bzw. nicht mehr als 90 Stunden innerhalb von 2 Wochen arbeiten. Für minderjährige Schwangere gelten Arbeitszeiten von 8 Stunden täglich und 80 Stunden innerhalb von 2 Wochen.
  • Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigt werden, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mutter und Kind darstellen könnten. Dazu gehören Arbeiten, die mit häufigem Dehnen und Strecken verbunden sind und bei denen man mehr als 4 Stunden pro Tag stehen muss (dies gilt ab dem 5. Schwangerschaftsmonat), Akkord- oder Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo sowie Nacht-, Feitags- und Mehrarbeit.
    Auch Tätigkeiten, die mit gesundheitsschädlichen Einwirkungen (Gefahrenstoffe, Stahlen, Gase, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm) verbunden sind, dürfen grundsätzlich nicht von Schwangeren ausgeübt werden.
  • Angemessene Erholungspausen sind vorgeschrieben.
  • Es gilt ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Die werdende Mutter kann in diesem Zeitraum zudem jederzeit ihre Bereitschaft zur Arbeit widerrufen.
  • Bis acht Wochen nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Mehrlingen und bei Frühgeburten sind dies im medizinischen Sinn zwölf Wochen.
    Bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Für ein individuelles Beschäftigungsverbot nach ärztlichem Zeugnis außerhalb der Schutzfristen gilt:

  • Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter bei Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe sowie für Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.
  • Der Arbeitgeber muss die werdende Mutter für die Zeit der in Anspruch genommenen Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freistellen. Ein Verdienstausfall entsteht nicht.
  • Nimmt die Mutter die Elternzeit nicht oder nicht voll in Anspruch, muss sie ihr Arbeitgeber für die zum Stillen erforderliche Zeit von der Arbeit freistellen. Diese Zeit muss weder vor noch nachgearbeitet werden. Zudem darf kein Verdienstausfall durch die Stillzeit entstehen.
    Genauer: Berufstätige Mütter, die ihr Kind stillen, haben während der Arbeitszeit mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde den Anspruch auf Stillzeit.

 

Schwanger bei der Bewerbung

Bei Einstellungsgesprächen muss auf die Frage, ob eine Schwangerschaft bei der Bewerberin besteht, nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden, da diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um relativ kurz befristete Arbeitsverhältnisse handelt und wenn diese bestimmte Arbeit mit einer bestehenden Schwangerschaft nicht zu vertreten ist.

Schwangeren dürfen grundsätzlich keine finanziellen Nachteile entstehen.

 

 

Der finanzielle Ausgleich

Für die Zahlung von Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:

  • Frauen, denen während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten in der Regel von den Gesetzlichen Krankenkassen, in anderen Fällen vom Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeld.
  • Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen und für den Entbindungstag pro Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.
  • Arbeitslose erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
  • Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten in der Regel pro Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.

 

Die Anspruchsvoraussetzung zum Zahlen von Mutterschaftsgeld durch die gesetzlichen Krankenkassen ist somit, dass:

  • die Schwangere bei Beginn der Schutzfrist eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft handelt und
  • das Mitglied entweder mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist oder
  • das Mitglied in einem Arbeitsverhältnis steht, ihm jedoch wegen der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
    Familienversicherte Frauen in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die geringfügig beschäftigt sind, erhalten einmalig ein Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt.

Es werden auch Frauen vom Bundesversicherungsamt betreut, die nicht Mitglieder einer Krankenkasse sind. Sie erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor der Entbindung), in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis

während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.

 

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten pro Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt gezahlt.

Arbeitnehmerinnen, die in der privaten Krankenversicherung oder nicht krankenversichert sind, erhalten einmalig Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro durch das Bundesversicherungsamt plus Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.

 

Zusätzliche Leistungen für schwangere Studierende und studierende Eltern

Studierende und Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, unabhängig davon, ob BAfÖG gezahlt wird oder nicht.

Doch es gibt Ausnahmen in besonderen Härtefällen, in denen Hilfe zum Lebensunterhalt als Zinsloses Darlehn oder Beihilfe gewährt werden kann, so z. B. wenn:

  • die Ausbildung oder das Studium aufgrund einer Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht,
  • das Studium oder die Berufsausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre,
  • sich Studierende in der akuten Phase des Abschlussexamens befinden und ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.

Während eines Urlaubssemesters ist der Bezug von Arbeitslosengeld II möglich, da Studierende in dieser Zeit nicht nach dem BAföG förderungswürdig sind. Einen Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhalts lässt die Beurlaubung allein aber nicht entstehen.

 

Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe in der Schwangerschaft

Schwangere Frauen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (ALG II).

Zusätzlich können auf Antrag notwendige Erstausstattungen für Bekleidung und Wohnung sowie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt werden.

Diese einmaligen Leistungen erhalten auch Bedürftige, die sonst keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben.

Wichtig ist, dass die Leistungen vor der Anschaffung beantragt werden.

Dies gilt auch für Schwanger mit Anspruch auf Sozialhilfe.

Quelle: www.bmfsfj.de